Satzung des AWO Kreisverband Bielefeld e.V.

Eine rote Linie, die auf der linken Seite mehrere farbige Unterbrechungen in gelb, orange, blau und grün hat

Stand: 25.03.2023

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Vere­in führt den Namen Arbeit­er­wohlfahrt Kreisver­band Biele­feld e.V.. Er ist in das Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­gen. Die Kurzbeze­ich­nung lautet AWO Kreisver­band Biele­feld.
  2. Der Sitz des Vere­ins ist Biele­feld.
  3. Er ist Mit­glied der Arbeit­er­wohlfahrt Bezirksver­band Ost­west­falen-Lippe e.V. mit Sitz in Biele­feld.

§ 2 Zweck

Zweck des Kreisver­ban­des ist nach dem Ver­bandsstatut der Arbeit­er­wohlfahrt in sein­er jew­eils gülti­gen Fas­sung die Erfül­lung ins­beson­dere fol­gen­der Auf­gaben:

  • vor­beu­gende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebi­eten der sozialen Arbeit, Anre­gun­gen und Hil­fe zur Selb­sthil­fe
  • Förderung des ehre­namtlichen und bürg­er­schaftlichen Engage­ments sowie Unter­stützung der Ortsvere­ine
  • Mitwirkung an den Auf­gaben der öffentlichen Sozial‑, Kinder‑, Jugend‑, Gesundheits‑, Alten- und Behin­derten­hil­fe
  • Zusam­me­nar­beit mit der Selb­stver­wal­tungskör­per­schaft und der Kom­mu­nalver­wal­tung der Stadt Biele­feld
  • Förderung von Jugend- und jugend­poli­tis­ch­er Arbeit, ins­beson­dere durch die Förderung des Jugendw­erks der AWO.

Die Satzungszwecke wer­den ver­wirk­licht ins­beson­dere durch

  • Anre­gung, Schaf­fung und Unter­hal­tung von Ein­rich­tun­gen, Dien­sten und Pro­jek­ten in allen zum Auf­gaben­bere­ich des Kreisver­ban­des gehören­den Bere­ichen
  • Entwick­lung und Erprobung neuer For­men und Meth­o­d­en der Sozialar­beit
  • Aus‑, Fort- und Weit­er­bil­dung
  • Auf­bau und Förderung von Ange­boten für Kinder und Jugendliche, u.a. im Rah­men des Jugendw­erkes der AWO
  • Infor­ma­tion und Aufk­lärung über Fra­gen der Wohlfahrt­spflege
  • Stel­lung­nah­men zu Fra­gen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrt­spflege
  • Mitar­beit in Auss­chüssen der Öffentlichen Hand
  • Mitwirkung bei der Pla­nung sozialer Leis­tun­gen und Ein­rich­tun­gen, Zusam­me­nar­beit mit anderen Organ­i­sa­tio­nen der Freien Wohlfahrt­spflege, Fachver­bän­den und Selb­sthil­feogan­i­sa­tio­nen
  • Förderung von Pro­jek­ten im In- und Aus­land, Beteili­gung an Aktio­nen inter­na­tionaler Sol­i­dar­ität
  • Frauen­förderung und Frauen­bil­dungsar­beit
  • Förderung der Inte­gra­tion.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

  1. Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke” der Abgabenord­nung.
  2. Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
  3. Zur Erfül­lung sein­er Auf­gaben kann er sich auch ander­er Rechts­for­men bedi­enen oder sich an anderen juris­tis­chen Per­so­n­en beteili­gen.
  4. Mit­tel des Kreisver­ban­des dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den.
    Die Mit­glieder erhal­ten — abge­se­hen von etwaigen für die Erfül­lung ihrer satzungsmäßi­gen Auf­gaben bes­timmten Zuschüssen oder Dar­lehen — keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins. Dies gilt auch für den Fall ihres Auss­chei­dens oder bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins.
  5. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die den Zweck­en der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt wer­den.
  6. Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall seines bish­eri­gen Zwecks fällt das nach Erledi­gung aller Verbindlichkeit­en verbleibende Ver­mö­gen des Vere­ins an den Bezirksver­band Ost­west­falen-Lippe e.V. der Arbeit­er­wohlfahrt, bei dem die Mit­glied­schaft beste­ht.

Der Anfalls­berechtigte hat das Ver­mö­gen auss­chließlich und unmit­tel­bar für gemein­nützige bzw. mildtätige Zwecke zu ver­wen­den.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mit­glieder des Kreisver­ban­des sind natür­liche und juris­tis­che Per­so­n­en.
    Mit­glied kann sein, wer das Ver­bandsstatut der Arbeit­er­wohlfahrt anerken­nt und sich an der Erfül­lung ihrer Auf­gaben beteili­gen will.
    Mit­glied­schaft, ehre­namtliche Mitwirkung und haup­tamtliche Betä­ti­gung in und bei der Arbeit­er­wohlfahrt sind unvere­in­bar mit der Mit­glied­schaft und/oder Mitar­beit in recht­sex­tremen Parteien und Organ­i­sa­tio­nen, die sich gegen die frei­heitliche demokratis­che Grun­dord­nung und somit gegen Grundw­erte der Arbeit­er­wohlfahrt stellen. Unvere­in­bar mit der Mit­glied­schaft in der Arbeit­er­wohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sym­pa­thiebekun­dun­gen für recht­sex­treme Struk­turen sowie Parteien.
  2. Die Mit­glieder sind zur Zahlung von Beiträ­gen gemäß den Beschlüssen der Bun­deskon­ferenz verpflichtet, soweit sie nicht auf­grund der Mit­glied­schaft und Beitragszahlung im Jugendw­erk der Arbeit­er­wohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeit­er­wohlfahrt befre­it sind.
  3. Über die Auf­nahme von Mit­gliedern entschei­det der Vor­stand auf schriftlichen Antrag hin.
  4. Für den Aus­tritt gilt eine Frist von zwölf Monat­en zum Ende eines Kalen­der­jahres.
  5. Ein Mit­glied kann aus­geschlossen oder sus­pendiert wer­den, wenn es einen groben Ver­stoß gegen das Statut, das Grund­satzpro­gramm, die Satzung oder die Richtlin­ien der Arbeit­er­wohlfahrt began­gen oder durch sein Ver­hal­ten das Anse­hen der Arbeit­er­wohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
  6. Der Auss­chluss und die Sus­pendierung sind unter entsprechen­der Anwen­dung des Ord­nungsver­fahrens der Arbeit­er­wohlfahrt durchzuführen.
  7. Das Ord­nungsrecht wird auf die nach dem Ord­nungsver­fahren der Arbeit­er­wohlfahrt zuständi­gen Organe über­tra­gen.
  8. Bei Aus­tritt oder Auss­chluss ver­liert die aus­tre­tende oder aus­geschlossene juris­tis­che Per­son das Recht, den Namen und das Marken­ze­ichen Arbeit­er­wohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Marken­ze­ichen muss sich von dem bish­eri­gen Namen und Marken­ze­ichen deut­lich unter­schei­den. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bish­eri­gen Namen und Marken­ze­ichen beste­hen. Entsprechen­des gilt für Kurzbeze­ich­nun­gen.
  9. Als kor­po­ra­tive Mit­glieder kön­nen sich dem Kreisver­band Kör­per­schaften und Stiftun­gen mit sozialen Auf­gaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebi­et des Kreisver­ban­des oder auf mehrere Ortsvere­ine erstreckt. Als kor­po­ra­tive Mit­glieder kön­nen sich dem Kreisver­band nach Zus­tim­mung des Bun­desver­ban­des auch Kör­per­schaften und Stiftun­gen mit sozialen Auf­gaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Aus­land erstreckt. Sie üben ihre Mit­glied­schaft durch ein beauf­tragtes Mit­glied ihrer Kör­per­schaft, bzw. Stiftung aus.
  10. Über die Auf­nahme als kor­po­ra­tives Mit­glied entschei­det der Mit­glieder­rat im Ein­vernehmen mit dem AWO Bezirksver­band Ost­west­falen-Lippe e.V.. Es ist eine schriftliche Kor­po­ra­tionsvere­in­barung abzuschließen.
  11. Die Mit­glied­schaft der kor­po­ra­tiv­en Vere­ini­gun­gen kann von bei­den Seit­en unter Ein­hal­tung ein­er Frist von drei Monat­en zum Monat­sende gekündigt wer­den. Maßge­blich ist der Zugang der Kündi­gung.
  12. Die Höhe der Mit­glieds­beiträge der kor­po­ra­tiv­en Vere­ini­gun­gen richtet sich nach beson­der­er Vere­in­barung.
  13. Die Mit­glied­schaft eines kor­po­ra­tiv­en Mit­glieds bei einem anderen Spitzen­ver­band der Freien Wohlfahrt­spflege ist unvere­in­bar mit der Mit­glied­schaft in der Arbeit­er­wohlfahrt.
  14. Kor­po­ra­tive nicht gewerbliche Mit­glieder und solche gewerblichen Mit­glieder, die zu 100% von der Arbeit­er­wohlfahrt getra­gen wer­den und deren Dien­stleis­tung für soziale Zwecke einge­set­zt wird, sind nach Zus­tim­mung des Bun­desver­ban­des berechtigt, das Marken­ze­ichen der AWO zu ver­wen­den, soweit sie den Zer­ti­fizierungsaufla­gen der Arbeit­er­wohlfahrt entsprechen.
    Son­stige kor­po­ra­tive gewerbliche Mit­glieder sind nach Zus­tim­mung des Bun­desver­ban­des berechtigt, das Marken­ze­ichen der AWO in der Fußzeile auf ihrem Brief­bo­gen zu ver­wen­den. Ihnen ist es nicht ges­tat­tet, das Marken­ze­ichen der AWO in ihrem Namen zu ver­wen­den.

§ 5 Jugendwerk

  1. Für ein im Kreisver­band der Arbeit­er­wohlfahrt beste­hen­des Kreisju­gendw­erk gilt dessen Satzung.
  2. Für die Förderung des Jugendw­erks wer­den Regelun­gen nach Maß­gabe der finanziellen Möglichkeit­en fest­gelegt.
  3. Der Kreisvor­stand des Kreisver­ban­des ist zur Auf­sicht und Prü­fung gegenüber dem Kreisju­gendw­erk berechtigt und verpflichtet.
  4. Die Revisorinnen/Revisoren des Kreisver­ban­des sind verpflichtet, die Prü­fung des Kreisju­gendw­erkes gemein­sam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen. Sie bericht­en dem Kreisvor­stand und dem Mit­glieder­rat.

§ 6 Organe

Organe des Kreisver­ban­des sind:
a ) die Mit­gliederver­samm­lung
b) der Mit­glieder­rat
c ) der Auf­sicht­srat
d) der Kreisvor­stand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­gliederver­samm­lung wird gebildet aus:
    a ) allen Mit­gliedern des AWO Kreisver­ban­des Biele­feld,
    b ) den kor­po­ra­tiv­en Mit­gliedern, vertreten durch ihre Beauf­tragten, wobei höch­stens 1/3 der Stim­men der Kon­ferenz auf sie ent­fall­en darf. Das Stimm­recht kann durch Vere­in­barung aus­geschlossen wer­den.
    c) einer/m volljähri­gen Vertreter*in des Kreisju­gendw­erkes
    d) dem Kreisvor­stand mit bera­ten­der Stimme.
  2. Die Mit­gliederver­samm­lung ist vom Mit­glieder­rat min­destens im Abstand von vier Jahren inner­halb von neun Monat­en vor der Bezirk­skon­ferenz mit ein­er Frist von min­destens drei Wochen unter Bekan­nt­gabe der Tage­sor­d­nung in Textform einzu­laden.
    Auf Antrag des Bezirksver­ban­des oder auf Antrag von min­destens einem Drit­tel der Mit­glieder ist bin­nen drei Wochen eine Mit­gliederver­samm­lung unter den in Satz 1 genan­nten Bedin­gun­gen einzu­berufen.
  3. Die Mit­gliederver­samm­lung kann als Präsen­zver­samm­lung oder als virtuelle Ver­samm­lung, d.h. ohne Anwe­sen­heit der Mit­glieder an einem Ver­samm­lung­sort, abge­hal­ten wer­den. In der Regel ist eine Präsen­zver­samm­lung durchzuführen.
    Die virtuelle Ver­samm­lung erfol­gt durch Ein­wahl aller Teil­nehmenden in eine Video- oder Tele­fonkon­ferenz (virtueller Ver­samm­lungsraum), in der die Mit­glieder ihre Mit­glieder­rechte im Wege der elek­tro­n­is­chen Kom­mu­nika­tion ausüben kön­nen. Im Fall der Durch­führung der Mit­gliederver­samm­lung als virtuelle Ver­samm­lung haben die stimm­berechtigten Mit­glieder im virtuellen Raum mit den zur Stim­ma­b­gabe berechti­gen­den Legit­i­ma­tions­dat­en die Möglichkeit, über die dort zur Abstim­mung gestell­ten Beschlussge­gen­stände virtuell abzus­tim­men. Hier­für kann eine entsprechende Plat­tform im Inter­net bere­it­gestellt wer­den, in welch­er die Teil­nehmenden sich ein­wählen und anschließend abstim­men. Eine Kom­bi­na­tion von Präsen­zver­samm­lung und virtueller Ver­samm­lung (Hybrid­ver­samm­lung) ist möglich, ins­beson­dere indem den Teil­nehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsen­zver­samm­lung mit­tels Video- oder Tele­fonzuschal­tung teilzunehmen oder bei physis­ch­er Anwe­sen­heit des Teil­nehmenden am Ver­samm­lung­sort die Mit­glieder­rechte im Wege der elek­tro­n­is­chen Kom­mu­nika­tion auszuüben. Dem Mit­glieder­rat obliegt im Ein­vernehmen mit dem Vor­stand die Entschei­dung über die Form der Durch­führung der Mit­gliederver­samm­lung.
  4. Die Mit­gliederver­samm­lung berät und beschließt zu Fra­gen von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung für den Kreisver­band.
  5. Die Mit­gliederver­samm­lung nimmt die Jahres­berichte und den Prü­fungs­bericht für den Bericht­szeitraum ent­ge­gen und beschließt über die Ent­las­tung des Mit­glieder­rats, des Auf­sicht­srates und des Vor­standes.
  6. Die Mit­gliederver­samm­lung wählt den Mit­glieder­rat auf die Dauer von 4 Jahren, min­destens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten zur Bezirk­skon­ferenz. Der jew­eilige Mit­glieder­rat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sollte eine rechtzeit­ige Neuwahl der Delegierten zu Kon­feren­zen oder Auss­chüssen der näch­sthöheren Gliederung aus einem außergewöhn­lichen Grund (Z.B. Aus­gangssper­ren oder Epi­demien) unmöglich sein, kön­nen die zulet­zt gewählten Delegierten bis zur Möglichkeit ein­er Neuwahl ihr Amt auch in der näch­sten Delegiertenkon­ferenz oder Auss­chuss­sitzung wahrnehmen. Die Mit­gliederver­samm­lung beschließt eine Geschäfts- und Wahlord­nung. Die Wahlord­nung kann bes­tim­men, dass im zweit­en Wahl­gang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meis­ten Stim­men auf sich vere­inigt. Ein haup­tamtlich­es Anstel­lungs- oder Beschäf­ti­gungsver­hält­nis beim Kreisver­band und zum Kreisver­band gehören­den Gliederun­gen sowie bei Gesellschaften und Kör­per­schaften, an denen die vor­ge­nan­nten Gliederun­gen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, und Mit­glieder­rats­funk­tio­nen und Delegierten­funk­tion des Kreisver­ban­des sind unvere­in­bar und führen zum Ver­lust der Wählbarkeit bzw. der Funk­tion. Dies gilt auch für Revi­soren­funk­tio­nen, wenn auf der unter­ge­ord­neten Gliederungsebene gle­ichzeit­ig oder beim Kreisver­band gle­ichzeit­ig oder inner­halb der let­zten vier Jahre Vorstands‑, oder Mit­glieder­rats­funk­tio­nen aus­geübt wer­den bzw. wur­den.
  7. Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung wer­den mit ein­fach­er Stim­men­mehrheit der Erschiene­nen gefasst. Der Gegen­stand der Abstim­mung ist bei der Ein­beru­fung genau zu beze­ich­nen. Satzungsän­derun­gen bedür­fen der Mehrheit von zwei Drit­teln der Erschiene­nen. Jede Satzungsän­derung bedarf der Zus­tim­mung der über­ge­ord­neten Ver­bands­gliederung. Die Auflö­sung des Kreisver­ban­des bedarf der Zwei­drit­telmehrheit der Stimm­berechtigten. Vor dem Beschluss über die Auflö­sung ist die Mei­n­ung der über­ge­ord­neten Ver­bands­gliederung einzu­holen.
  8. Mit­gliederver­samm­lun­gen, die über Satzungsän­derun­gen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn min­destens die Hälfte der Stimm­berechtigten erschienen ist. Ist eine Mit­gliederver­samm­lung, die zu ein­er Satzungsän­derung ein­berufen wurde, beschlus­sun­fähig, ist sie mit ein­er Frist von 14 Tagen erneut einzu­berufen. Sie entschei­det mit Zwei­drit­telmehrheit der Erschiene­nen.
  9. Die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung sind schriftlich niederzule­gen. Sie sind von der/dem Vor­sitzen­den des Mit­glieder­rats und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterze­ich­nen.
  10. Zwin­gende Satzungsän­derun­gen, die vom Amts­gericht als Reg­is­terg­ericht oder vom Finan­zamt gefordert wer­den, kann der Vor­stand im Sinne des § 26 BGB vol­lziehen.

§ 8 Mitgliederrat

  1. Jedes Mit­glied des AWO Kreisver­ban­des Biele­feld, das nicht ein haup­tamtlich­es Anstel­lungs- oder Beschäf­ti­gungsver­hält­nis beim Kreisver­band und zum Kreisver­band gehören­der Gliederun­gen sowie bei Gesellschaften und Kör­per­schaften ausübt, besitzt das aktive und pas­sive Wahlrecht für den Mit­glieder­rat.
  2. Der Mit­glieder­rat wird von der Mit­gliederver­samm­lung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Mit­glieder­rat bleibt bis zur gülti­gen Neuwahl im Amt.
    a . Er beste­ht aus min­destens 1, höch­stens 4 volljähri­gen Per­so­n­en aus dem AWO Jugendw­erk und min­destens 7, höch­stens 10 Per­so­n­en aus der AWO Mit­glieder­schaft. Unabängig von dieser Quotierung und unab­hängig von der Gesamtzahl der Mit­glieder im AWO Kreisver­band Biele­feld beste­ht der Mit­glieder­rat aus min­destens 11 stimm­berechtigten Per­so­n­en.
    b . Bei ein­er Gesamtzahl von mehr als 1.800 Mit­gliedern im AWO Kreisver­band Biele­feld beste­ht der Mit­glieder­rat aus min­destens 1, höch­stens 5 volljähri­gen Per­so­n­en aus dem AWO Jugendw­erk und min­destens 10, höch­stens 14 Per­so­n­en aus der AWO Mit­glieder­schaft. Unab­hängig von dieser Quotierung beste­ht der Mit­glieder­rat aus 15 stimm­berechti­gen Per­so­n­en.
    c. Bei ein­er Gesamtzahl von mehr als 2.400 Mit­gliedern im AWO Kreisver­band Biele­feld beste­ht der Mit­glieder­rat aus min­destens 1, höch­stens 6 volljähri­gen Per­so­n­en aus dem AWO Jugendw­erk und min­destens 12, höch­stens 17 Per­so­n­en aus der AWO Mit­glieder­schaft. Unab­hängig von dieser Quotierung beste­ht der Mit­glieder­rat aus 18 stimm­berechti­gen Per­so­n­en.
    Pro weit­ere 300 Mit­glieder wird der Mit­glieder­rat um 3 Mit­glieder ver­stärkt.

    Es ist auf ein aus­ge­wo­genes Geschlechter­ver­hält­nis zu acht­en. Der Mit­glieder­rat ist von nicht mehr als 60% eines Geschlecht­es zu beset­zen, wenn eine entsprechende Zahl von Kan­di­dieren­den vorhan­den ist. Wir gehen von einem nicht-binären Geschlechter­sys­tem aus. Schei­det während der Wahlpe­ri­ode ein Mit­glied des Mit­glieder­rats aus, so bedarf es kein­er Ergänzung der von der Mit­gliederver­samm­lung gewählten Mit­glieder.

    Das Jugendw­erk wählt und benen­nt die Vertreterin­nen für den Mit­glieder­rat aus sein­er Mitte.

    Die Tätigkeit im Mit­glieder­rat ist grund­sät­zlich ehre­namtlich. Ein Aufwand­ser­satz kann gezahlt wer­den.

    Der Mit­glieder­rat wählt aus sein­er Mitte 2 Vor­sitzende (Dop­pel­spitze). Diese sind möglichst unter­schiedlichen Geschlechts.

    Der Mit­glieder­rat wählt aus sein­er Mitte 5 Mit­glieder zum Auf­sicht­srat. 1 Mit­glied des Auf­sicht­srats soll volljähriger Vertreter*in des Jugendw­erks im Mit­glieder­rat sein.

    Schei­det ein Mit­glied des Auf­sicht­srates vor Ablauf sein­er Amtspe­ri­ode aus, so ist eine Nach­wahl durch den Mit­glieder­rat durchzuführen.
  3. Die Sitzun­gen des Mit­glieder­rats wer­den von den Vor­sitzen­den min­destens 4 Mal im Jahr anber­aumt. Sie berufen dazu die Mit­glieder unter Bekan­nt­gabe der Tage­sor­d­nung mit ein­er Frist von zwei Wochen in Textform ein.
  4. Der Mit­glieder­rat ist unab­hängig von der Anzahl der erschiene­nen Mit­glieder beschlussfähig, wenn er ord­nungs­gemäß ein­ge­laden wurde.
  5. An den Sitzun­gen des Mit­glieder­rats nehmen der Kreisvor­stand, die Stab­sstelle Mit­glieder und die Ser­vice- und Koor­dinierungsstelle mit bera­ten­der Stimme teil.
  6. Der Mit­glieder­rat fasst seine Beschlüsse mit der Stim­men­mehrheit der erschiene­nen Mit­glieder in den Sitzun­gen. Als Sitzung gilt auch die gle­ichzeit­ige elek­tro­n­is­che oder dig­i­tale Kom­mu­nika­tion online, per Video- oder Tele­fonkon­ferenz oder in gemis­chter Form. Aus­nahm­sweise kön­nen auch Beschlüsse außer­halb von Sitzun­gen gefasst wer­den durch schriftliche, fer­n­mündliche oder elek­tro­n­is­che Stim­ma­b­gaben oder Stim­ma­b­gaben per Tele­fax, per E‑Mail oder einen Mes­sen­ger­di­enst, wenn kein Mit­glied des Mit­glieder­rats diesem Ver­fahren unverzüglich wider­spricht. Fer­n­mündlich abgegebene Stim­men sind jew­eils in Textform zu bestäti­gen. Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Abges­timmt wird mit ein­fach­er Mehrheit, sofern keine anderen Mehrheit­en vere­in­bart sind. Stim­men­thal­tun­gen gel­ten als Nichtab­gabe der Stimme. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Beschlüsse kön­nen in Eil­fällen im schriftlichen Ver­fahren mit Mehrheit gefasst wer­den.
  7. Über die Beschlüsse des Mit­glieder­rats ist eine Nieder­schrift zu fer­ti­gen, die von den amtieren­den Vor­sitzen­den des Mit­glieder­rats und der/dem Protokollführer/in zu unterze­ich­nen ist.
  8. Die Amt­szeit der Mit­glieder des Mit­glieder­rats endet mit Ablauf der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung, die auf die Mit­gliederver­samm­lung fol­gt, in der die Mit­glieder des Mit­glieder­rats gewählt wor­den sind.
  9. Der Mit­glieder­rat fasst Beschlüsse über Grund­satzfra­gen, Richtlin­ien und Zielvor­gaben zur Ver­bands­führung. Der Mit­glieder­rat fasst Beschlüsse über Grund­satzfra­gen, Richtlin­ien und Zielvor­gaben zu den unternehmerischen Auf­gaben des Kreisver­ban­des.
  10. Auf­gaben des Mit­glieder­rats sind ins­beson­dere:
    a) Die Förderung der Auf­gaben, die gemäß § 2 dieser Satzung Zweck des Vere­ins sind.
    b) Die Förderung und Unter­stützung des Vere­ins durch
    - Pro­fil­ierung des sozialen Ehre­namts und des bürg­er­schaftlichen Engage­ments der Arbeit­er­wohlfahrt
    - Unter­stützung bei der Gewin­nung von ehre­namtlichen Mitarbeiter/innen,
    - Aus- und Fort­bil­dung sowie Beratung von ehre­namtlichen Mitarbeiter/innen
    c ) Die Stärkung der Rolle des Kreisver­ban­des als sozialpoli­tis­ch­er Inter­essen­ver­band, u.a. durch Vertre­tung gegenüber Poli­tik, Ver­wal­tung, gesellschaftlichen Organ­i­sa­tio­nen und Öffentlichkeit sowie regionale Ver­ankerung der Arbeit­er­wohlfahrt durch Mitwirkung in geeigneten Organ­i­sa­tio­nen
    d) Die poli­tis­che und anwaltschaftliche Vertre­tung der Inter­essen sozial Benachteiligter und von Prob­lem­la­gen betrof­fen­er Men­schen
    e) Vor­bere­itung von Änderun­gen dieser Satzung
    f) Beschlüsse über die Geschäft­sor­d­nung für den Mit­glieder­rat
    g) Beschlüsse über Anträge a n die Bezirk­skon­ferenz der Arbeit­er­wohlfahrt
    h) Stel­lung­nahme zu sozial- und bil­dungspoli­tis­chen Fra­gen und Entwick­lun­gen.
  11. Der Mit­glieder­rat kann zu sein­er Beratung einzelne Sachver­ständi­ge mit Son­der­auf­gaben betrauen sowie Fachauss­chüsse oder Beiräte bilden, deren Mit­glieder und Vor­sitzende von ihm berufen wer­den.
  12. Der Mit­glieder­rat beruft aus sein­er Mitte eine(n) Gleichstellungsbeauftragte(n).
  13. Der Mit­glieder­rat benen­nt eine/einen Vertreter/in, die/der an den Sitzun­gen des Kreisju­gendw­erkes teil­nimmt.

§ 9 Aufsichtsrat

  1. Der Auf­sicht­srat beste­ht ein­schließlich der/des Vor­sitzen­den aus 5 Mit­gliedern.
  2. Der Auf­sicht­srat wählt aus sein­er Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Diese sollen unter­schiedlichen Geschlechts sein.
  3. Die Amt­szeit der Mit­glieder des Auf­sicht­srates endet mit Ablauf der Amt­szeit des Mit­glieder­rats.
  4. Durch Beschluss des Mit­glieder­rats kann ein Mit­glied des Auf­sicht­srates jed­erzeit vorzeit­ig abberufen wer­den. Dies gilt nicht für die/den Aufsichtsratsvorsitzende/n. Schei­det ein Mit­glied des Auf­sicht­srates während der Dauer der Amt­szeit, für die es bestellt wor­den ist, aus dem Auf­sicht­srat aus, so beschränkt sich die Amt­szeit des an sein­er Stelle bestell­ten Mit­gliedes des Auf­sicht­srates auf die restliche Amt­szeit des aus­geschiede­nen Mit­gliedes.
  5. Der Auf­sicht­srat wird durch die/den Vorsitzende/n oder bei deren/dessen Ver­hin­derung durch ihre/seinen stellvertretende/n Vorsitzende/n in Textform mit ein­er Frist von zwei Wochen unter Bekan­nt­gabe der Tage­sor­d­nung ein­berufen. Sollte es für notwendig erachtet wer­den, kann diese Frist auch verkürzt wer­den.
  6. Der Auf­sicht­srat ist beschlussfähig, wenn er ord­nungs­gemäß ein­ge­laden wurde. Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Abges­timmt wird mit ein­fach­er Mehrheit, sofern keine anderen Mehrheit­en vere­in­bart sind. Stim­men­thal­tun­gen gel­ten als Nichtab­gabe der Stimme. Bei Stim­men­gle­ich­heit gibt die Stimme der/des amtieren­den Vor­sitzen­den den Auss­chlag.

    Der Auf­sicht­srat fasst seine Beschlüsse mit der Stim­men­mehrheit der erschiene­nen Mit­glieder in den Sitzun­gen. Als Sitzung gilt auch die gle­ichzeit­ige elek­tro­n­is­che oder dig­i­tale Kom­mu­nika­tion online, per Video- oder Tele­fonkon­ferenz oder in gemis­chter Form. Aus­nahm­sweise kön­nen auch Beschlüsse außer­halb von Sitzun­gen gefasst wer­den durch schriftliche, fer­n­mündliche oder elek­tro­n­is­che Stim­ma­b­gaben oder Stim­ma­b­gaben per Tele­fax, per E‑Mail oder einen Mes­sen­ger­di­enst, wenn kein Mit­glied des Auf­sicht­srats diesem Ver­fahren unverzüglich wider­spricht. Fer­n­mündlich abgegebene Stim­men sind jew­eils in Textform zu bestäti­gen.
  7. Über die Beschlüsse des Auf­sicht­srates ist eine Nieder­schrift zu fer­ti­gen, die von der/dem amtieren­den Vor­sitzen­den und der/dem Protokollführer/in zu unterze­ich­nen ist.
  8. Der Auf­sicht­srat tritt min­destens ein­mal im Kalen­derviertel­jahr zusam­men. E r muss von der/dem Vor­sitzen­den unverzüglich ein­berufen wer­den, wenn min­destens 2 Mit­glieder des Auf­sicht­srates oder der Vor­stand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe ver­lan­gen.
  9. Der Auf­sicht­srat gibt sich eine Geschäft­sor­d­nung, die durch den Mit­glieder­rat zu genehmi­gen ist.
  10. Der Vor­stand nimmt mit bera­ten­der Stimme an den Sitzun­gen des Auf­sicht­srates teil.
  11. Die Auf­sicht­sratsmit­glieder haften nur für Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit.

§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates

  1. Der Auf­sicht­srat fasst Beschlüsse zu den unternehmerischen Auf­gaben des Kreisver­ban­des der Arbeit­er­wohlfahrt. Er ist ver­ant­wortlich für die strate­gis­che Aus­rich­tung, Steuerung und Kon­trolle der sozialen Ein­rich­tun­gen und Dien­ste des Kreisver­ban­des im Rah­men der Zielvor­gaben von Mit­gliederver­samm­lung und Mit­glieder­rat.
  2. Der Auf­sicht­srat hat u . a. fol­gende Auf­gaben und Befug­nisse
    a) Entschei­dung über unternehmerische Auf­gaben von grundle­gen­der Bedeu­tung
    b ) Bestel­lung und Abberu­fung der Mit­glieder des Vor­standes nach § 26 BGB
    c ) Zus­tim­mung zu den Dien­stverträ­gen mit den Vor­standsmit­gliedern
    d) Zus­tim­mung zur Entsendung von Per­so­n­en in Organe von juris­tis­chen Per­so­n­en, an denen der Kreisver­band beteiligt ist. Der Vor­stand hat ein Vorschlagsrecht.
    e) Überwachung des Vor­standes
    f ) Zus­tim­mung zum Wirtschaft­s­plan
    g) Ent­ge­gen­nahme, Prü­fung und Fest­stel­lung des Jahresab­schlusses, des Geschäfts- und Lage­bericht­es sowie Entschei­dung über die Vorschläge des Vor­standes zur Ver­wen­dung des Jahresüber­schuss­es oder zur Deck­ung eines Jahres­fehlbe­trages
    h) Erlass und Änderung ein­er Geschäft­sor­d­nung für den Vor­stand des Kreisver­ban­des.
  3. Der/Dem Vor­sitzen­den des Auf­sicht­srates obliegt es, den Dien­stver­trag mit dem Vor­stand zu ver­han­deln und zu vere­in­baren. Sie/Er ver­tritt auch den Kreisver­band bei Abschluss und Beendi­gung des Dien­stver­trages gegenüber dem Vor­stand sowie bei der Gel­tend­machung von Ersatzansprüchen und der Führung von Prozessen gegen Mit­glieder des Vor­stands.
  4. Die/Der Vor­sitzende des Auf­sicht­srates ist ver­ant­wortlich für den Vol­lzug der Beschlusse des Auf­sicht­srates.
  5. Der/die Vor­sitzende des Auf­sicht­srates und der Kreisvor­stand informieren den Mit­glieder­rat zeit­nah über alle unternehmerischen, wirtschaftlichen, sozialen und sozialpoli­tis­chen Entwick­lun­gen und Entschei­dun­gen von grund­sät­zlich­er und erhe­blich­er Bedeu­tung für den Kreisver­band.

§ 11 Kreisvorstand

  1. Der Vor­stand gemäß § 26 BGB beste­ht aus einer/einem Vor­sitzen­den und ihrer/seinem Stellvertreter/in. Sie wer­den vom Auf­sicht­srat bestellt und abberufen. Der Auf­sicht­srat bestellt weit­ere Vor­standsmit­glieder nach Bedarf. Die Auf­gaben­verteilung der einzel­nen Vor­standsmit­glieder wird in ein­er Geschäft­sor­d­nung fest­gelegt.
  2. Der Kreisvor­stand leit­et den Vere­in eigen­ver­ant­wortlich und ver­tritt den Vere­in gerichtlich und außerg­erichtlich gemäß § 26 BGB. Er ist ent­geltlich tätig.
  3. Der Vere­in wird durch ein Mit­glied des Vor­standes allein vertreten, solange der Vor­stand nur aus zwei Mit­gliedern beste­ht. Beste­ht der Vor­stand aus mehr als zwei Mit­gliedern, wird der Vere­in durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n oder durch jew­eils einen der genan­nten gemein­sam mit einem weit­eren Vor­standsmit­glied vertreten (Vier-Augen-Prinzip).
  4. Der Kreisvor­stand nimmt die Geschäfte des Vere­ins gemäß der ver­ban­dlichen Zielset­zung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­manns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maß­gabe der Geset­ze, dieser Satzung, des Grund­satzpro­gramms, des Statuts sowie der Grund­sätze der Mit­gliederver­samm­lung und des Mit­glieder­rats sowie der vom Auf­sicht­srat beschlosse­nen Geschäft­sor­d­nung für den Vor­stand.

    Er ist unter anderem zuständig für
    a. Die regelmäßige Berichter­stat­tung gegenüber dem Mit­glieder­rat und dem Auf­sicht­srat
    b . Die Zuar­beit zu den Orga­nen des Vere­ins und die Erstel­lung von Beschlussvor­la­gen ins­beson­dere für den Mit­glieder­rat und den Auf­sicht­srat.
    c . Die Umset­zung der Beschlüsse der Organe des Vere­ins.
  5. Mit Zus­tim­mung des Mit­glieder­rats kann der Kreisvor­stand beson­dere Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, ver­wal­tungsmäßi­gen und per­son­ellen Angele­gen­heit­en bevollmächti­gen.
  6. Der Kreisvor­stand ist gegenüber dem Kreisju­gendw­erk im Rah­men des Ver­bandsstatuts zur Auf­sicht und Prü­fung berechtigt und verpflichtet.
  7. Der Kreisvor­stand nimmt den ihm min­destens ein­mal jährlich zu erstat­ten­den Bericht des Kreisju­gendw­erks und den Bericht der/des Gle­ich­stel­lungs­beauf­tragten ent­ge­gen und leit­et diese an den Mit­glieder­rat weit­er.
  8. Für ein Ver­schulden der Vor­standsmit­glieder bei der Aus­führung der ihnen obliegen­den Ver­rich­tun­gen haftet der Vere­in auss­chließlich. Im Innen­ver­hält­nis stellt der Vere­in die Vor­standsmit­glieder von der Haf­tung gegenüber Drit­ten frei. Ausgenom­men ist die Haf­tung, für die ein Erlass im Voraus aus­geschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrläs­sigkeit.
  9. Eine Befreiung von den Beschränkun­gen des § 181 BGB ist aus­geschlossen.

§ 12 Mandat und Mitgliedschaft

Man­dat­sträger müssen natür­liche Per­so­n­en und als solche per­sön­lich Mit­glied der Arbeit­er­wohlfahrt sein. Wahlämter und Organ­mit­glied­schaften (§ 6) sowie von Orga­nen über­tra­gene Man­date und Beauf­tra­gun­gen enden mit dem Auss­chluss, der Sus­pendierung einzel­ner oder aller Mit­glied­schaft­srechte oder dem Aus­tritt.

§ 13 Rechnungswesen

  1. Der Kreisver­band ist zu jährlichen Bud­gets (Wirtschafts‑, Finanz- und Investi­tion­spläne) verpflichtet.
  2. Das Rech­nungswe­sen hat den Grund­sätzen kaufmän­nis­ch­er Buch­führung zu entsprechen. Aus dem Rech­nungswe­sen müssen die Posi­tio­nen des Bud­gets abgeleit­et wer­den.
  3. Im Übri­gen sind die Bes­tim­mungen der Finanz- und Revi­sion­sor­d­nung im Rah­men des Ver­bandsstatuts der Arbeit­er­wohlfahrt in der jew­eils gülti­gen Fas­sung und die vom Bun­de­sauss­chuss beschlosse­nen Aus­führungs­bes­tim­mungen anzuwen­den.

§ 14 Statut

  1. Das Ver­bandsstatut der Arbeit­er­wohlfahrt ist in sein­er jew­eils gülti­gen Fas­sung Bestandteil dieser Satzung.
  2. Im Falle von Wider­sprüchen zwis­chen dieser Satzung und dem Ver­bandsstatut, geht das Ver­bandsstatut den Regelun­gen dieser Satzung vor.

§ 15 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

  1. Der Kreisver­band erken­nt das Recht der Auf­sicht und Prü­fung für sich und die Kör­per­schaften, Vere­ini­gun­gen, Unternehmen und Stiftun­gen, auf die er insoweit Ein­fluss nehmen kann, durch die über­ge­ord­neten Ver­bands­gliederun­gen an.
  2. Der Kreisver­band ist gegenüber seinen Gliederun­gen und den Kör­per­schaften, Vere­ini­gun­gen, Unternehmen und Stiftun­gen, auf die die Gliederun­gen insoweit Ein­fluss nehmen kön­nen und dem Kreisju­gendw­erk im Rah­men des Ver­bandsstatuts zur Auf­sicht und zur Prü­fung berechtigt und verpflichtet.
  3. Die Prü­fung hat jährlich im Hin­blick darauf stattzufind­en, dass die tat­säch­liche Geschäfts­führung dem Satzungszweck entspricht.

§ 16 Auflösung

Bei Auss­chluss oder Aus­tritt aus dem Bezirksver­band ist der Kreisver­band aufgelöst.

Er ver­liert das Recht, den Namen und das Marken­ze­ichen „Arbeit­er­wohlfahrt” zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bish­eri­gen Namen und Marken­ze­ichen deut­lich unter­schei­den. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bish­eri­gen Namen oder
Marken­ze­ichen beste­hen. Entsprechen­des gilt für Kurzbeze­ich­nun­gen.

So beschlossen auf der Son­der-Kreiskon­ferenz
des AWO Kreisver­band Biele­feld e.V.
in Biele­feld am 25.03.2023