Stand: 25.03.2023
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bielefeld e.V.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband Bielefeld.
- Der Sitz des Vereins ist Bielefeld.
- Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V. mit Sitz in Bielefeld.
§ 2 Zweck
Zweck des Kreisverbandes ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in seiner jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe
- Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements sowie Unterstützung der Ortsvereine
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial‑, Kinder‑, Jugend‑, Gesundheits‑, Alten- und Behindertenhilfe
- Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwaltung der Stadt Bielefeld
- Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Jugendwerks der AWO.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Anregung, Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, Diensten und Projekten in allen zum Aufgabenbereich des Kreisverbandes gehörenden Bereichen
- Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit
- Aus‑, Fort- und Weiterbildung
- Aufbau und Förderung von Angeboten für Kinder und Jugendliche, u.a. im Rahmen des Jugendwerkes der AWO
- Information und Aufklärung über Fragen der Wohlfahrtspflege
- Stellungnahmen zu Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege
- Mitarbeit in Ausschüssen der Öffentlichen Hand
- Mitwirkung bei der Planung sozialer Leistungen und Einrichtungen, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfeoganisationen
- Förderung von Projekten im In- und Ausland, Beteiligung an Aktionen internationaler Solidarität
- Frauenförderung und Frauenbildungsarbeit
- Förderung der Integration.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen oder sich an anderen juristischen Personen beteiligen.
- Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten — abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen oder Darlehen — keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V. der Arbeiterwohlfahrt, bei dem die Mitgliedschaft besteht.
Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Kreisverbandes sind natürliche und juristische Personen.
Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.
Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Betätigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien. - Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin.
- Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
- Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
- Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.
- Bei Austritt oder Ausschluss verliert die austretende oder ausgeschlossene juristische Person das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
- Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes oder auf mehrere Ortsvereine erstreckt. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband nach Zustimmung des Bundesverbandes auch Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Ausland erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus.
- Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Mitgliederrat im Einvernehmen mit dem AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
- Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
- Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.
- Korporative nicht gewerbliche Mitglieder und solche gewerblichen Mitglieder, die zu 100% von der Arbeiterwohlfahrt getragen werden und deren Dienstleistung für soziale Zwecke eingesetzt wird, sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden, soweit sie den Zertifizierungsauflagen der Arbeiterwohlfahrt entsprechen.
Sonstige korporative gewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO in der Fußzeile auf ihrem Briefbogen zu verwenden. Ihnen ist es nicht gestattet, das Markenzeichen der AWO in ihrem Namen zu verwenden.
§ 5 Jugendwerk
- Für ein im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
- Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
- Der Kreisvorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk berechtigt und verpflichtet.
- Die Revisorinnen/Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen. Sie berichten dem Kreisvorstand und dem Mitgliederrat.
§ 6 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
a ) die Mitgliederversammlung
b) der Mitgliederrat
c ) der Aufsichtsrat
d) der Kreisvorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus:
a ) allen Mitgliedern des AWO Kreisverbandes Bielefeld,
b ) den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre Beauftragten, wobei höchstens 1/3 der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
c) einer/m volljährigen Vertreter*in des Kreisjugendwerkes
d) dem Kreisvorstand mit beratender Stimme. - Die Mitgliederversammlung ist vom Mitgliederrat mindestens im Abstand von vier Jahren innerhalb von neun Monaten vor der Bezirkskonferenz mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuladen.
Auf Antrag des Bezirksverbandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen. - Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung, d.h. ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, abgehalten werden. In der Regel ist eine Präsenzversammlung durchzuführen.
Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz (virtueller Versammlungsraum), in der die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Im Fall der Durchführung der Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung haben die stimmberechtigten Mitglieder im virtuellen Raum mit den zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten die Möglichkeit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände virtuell abzustimmen. Hierfür kann eine entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt werden, in welcher die Teilnehmenden sich einwählen und anschließend abstimmen. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (Hybridversammlung) ist möglich, insbesondere indem den Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonzuschaltung teilzunehmen oder bei physischer Anwesenheit des Teilnehmenden am Versammlungsort die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Dem Mitgliederrat obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Entscheidung über die Form der Durchführung der Mitgliederversammlung. - Die Mitgliederversammlung berät und beschließt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Kreisverband.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Mitgliederrats, des Aufsichtsrates und des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Mitgliederrat auf die Dauer von 4 Jahren, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Der jeweilige Mitgliederrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sollte eine rechtzeitige Neuwahl der Delegierten zu Konferenzen oder Ausschüssen der nächsthöheren Gliederung aus einem außergewöhnlichen Grund (Z.B. Ausgangssperren oder Epidemien) unmöglich sein, können die zuletzt gewählten Delegierten bis zur Möglichkeit einer Neuwahl ihr Amt auch in der nächsten Delegiertenkonferenz oder Ausschusssitzung wahrnehmen. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, und Mitgliederratsfunktionen und Delegiertenfunktion des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion. Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands‑, oder Mitgliederratsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.
- Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Vorsitzenden des Mitgliederrats und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.
- Zwingende Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht als Registergericht oder vom Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vollziehen.
§ 8 Mitgliederrat
- Jedes Mitglied des AWO Kreisverbandes Bielefeld, das nicht ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörender Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften ausübt, besitzt das aktive und passive Wahlrecht für den Mitgliederrat.
- Der Mitgliederrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Mitgliederrat bleibt bis zur gültigen Neuwahl im Amt.
a . Er besteht aus mindestens 1, höchstens 4 volljährigen Personen aus dem AWO Jugendwerk und mindestens 7, höchstens 10 Personen aus der AWO Mitgliederschaft. Unabängig von dieser Quotierung und unabhängig von der Gesamtzahl der Mitglieder im AWO Kreisverband Bielefeld besteht der Mitgliederrat aus mindestens 11 stimmberechtigten Personen.
b . Bei einer Gesamtzahl von mehr als 1.800 Mitgliedern im AWO Kreisverband Bielefeld besteht der Mitgliederrat aus mindestens 1, höchstens 5 volljährigen Personen aus dem AWO Jugendwerk und mindestens 10, höchstens 14 Personen aus der AWO Mitgliederschaft. Unabhängig von dieser Quotierung besteht der Mitgliederrat aus 15 stimmberechtigen Personen.
c. Bei einer Gesamtzahl von mehr als 2.400 Mitgliedern im AWO Kreisverband Bielefeld besteht der Mitgliederrat aus mindestens 1, höchstens 6 volljährigen Personen aus dem AWO Jugendwerk und mindestens 12, höchstens 17 Personen aus der AWO Mitgliederschaft. Unabhängig von dieser Quotierung besteht der Mitgliederrat aus 18 stimmberechtigen Personen.
Pro weitere 300 Mitglieder wird der Mitgliederrat um 3 Mitglieder verstärkt.
Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Der Mitgliederrat ist von nicht mehr als 60% eines Geschlechtes zu besetzen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidierenden vorhanden ist. Wir gehen von einem nicht-binären Geschlechtersystem aus. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Mitgliederrats aus, so bedarf es keiner Ergänzung der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder.
Das Jugendwerk wählt und benennt die Vertreterinnen für den Mitgliederrat aus seiner Mitte.
Die Tätigkeit im Mitgliederrat ist grundsätzlich ehrenamtlich. Ein Aufwandsersatz kann gezahlt werden.
Der Mitgliederrat wählt aus seiner Mitte 2 Vorsitzende (Doppelspitze). Diese sind möglichst unterschiedlichen Geschlechts.
Der Mitgliederrat wählt aus seiner Mitte 5 Mitglieder zum Aufsichtsrat. 1 Mitglied des Aufsichtsrats soll volljähriger Vertreter*in des Jugendwerks im Mitgliederrat sein.
Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist eine Nachwahl durch den Mitgliederrat durchzuführen. - Die Sitzungen des Mitgliederrats werden von den Vorsitzenden mindestens 4 Mal im Jahr anberaumt. Sie berufen dazu die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen in Textform ein.
- Der Mitgliederrat ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- An den Sitzungen des Mitgliederrats nehmen der Kreisvorstand, die Stabsstelle Mitglieder und die Service- und Koordinierungsstelle mit beratender Stimme teil.
- Der Mitgliederrat fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder in den Sitzungen. Als Sitzung gilt auch die gleichzeitige elektronische oder digitale Kommunikation online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form. Ausnahmsweise können auch Beschlüsse außerhalb von Sitzungen gefasst werden durch schriftliche, fernmündliche oder elektronische Stimmabgaben oder Stimmabgaben per Telefax, per E‑Mail oder einen Messengerdienst, wenn kein Mitglied des Mitgliederrats diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. Fernmündlich abgegebene Stimmen sind jeweils in Textform zu bestätigen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit, sofern keine anderen Mehrheiten vereinbart sind. Stimmenthaltungen gelten als Nichtabgabe der Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren mit Mehrheit gefasst werden.
- Über die Beschlüsse des Mitgliederrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den amtierenden Vorsitzenden des Mitgliederrats und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Mitgliederrats endet mit Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, die auf die Mitgliederversammlung folgt, in der die Mitglieder des Mitgliederrats gewählt worden sind.
- Der Mitgliederrat fasst Beschlüsse über Grundsatzfragen, Richtlinien und Zielvorgaben zur Verbandsführung. Der Mitgliederrat fasst Beschlüsse über Grundsatzfragen, Richtlinien und Zielvorgaben zu den unternehmerischen Aufgaben des Kreisverbandes.
- Aufgaben des Mitgliederrats sind insbesondere:
a) Die Förderung der Aufgaben, die gemäß § 2 dieser Satzung Zweck des Vereins sind.
b) Die Förderung und Unterstützung des Vereins durch
- Profilierung des sozialen Ehrenamts und des bürgerschaftlichen Engagements der Arbeiterwohlfahrt
- Unterstützung bei der Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen,
- Aus- und Fortbildung sowie Beratung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen
c ) Die Stärkung der Rolle des Kreisverbandes als sozialpolitischer Interessenverband, u.a. durch Vertretung gegenüber Politik, Verwaltung, gesellschaftlichen Organisationen und Öffentlichkeit sowie regionale Verankerung der Arbeiterwohlfahrt durch Mitwirkung in geeigneten Organisationen
d) Die politische und anwaltschaftliche Vertretung der Interessen sozial Benachteiligter und von Problemlagen betroffener Menschen
e) Vorbereitung von Änderungen dieser Satzung
f) Beschlüsse über die Geschäftsordnung für den Mitgliederrat
g) Beschlüsse über Anträge a n die Bezirkskonferenz der Arbeiterwohlfahrt
h) Stellungnahme zu sozial- und bildungspolitischen Fragen und Entwicklungen. - Der Mitgliederrat kann zu seiner Beratung einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen sowie Fachausschüsse oder Beiräte bilden, deren Mitglieder und Vorsitzende von ihm berufen werden.
- Der Mitgliederrat beruft aus seiner Mitte eine(n) Gleichstellungsbeauftragte(n).
- Der Mitgliederrat benennt eine/einen Vertreter/in, die/der an den Sitzungen des Kreisjugendwerkes teilnimmt.
§ 9 Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht einschließlich der/des Vorsitzenden aus 5 Mitgliedern.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Diese sollen unterschiedlichen Geschlechts sein.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Amtszeit des Mitgliederrats.
- Durch Beschluss des Mitgliederrats kann ein Mitglied des Aufsichtsrates jederzeit vorzeitig abberufen werden. Dies gilt nicht für die/den Aufsichtsratsvorsitzende/n. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates während der Dauer der Amtszeit, für die es bestellt worden ist, aus dem Aufsichtsrat aus, so beschränkt sich die Amtszeit des an seiner Stelle bestellten Mitgliedes des Aufsichtsrates auf die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
- Der Aufsichtsrat wird durch die/den Vorsitzende/n oder bei deren/dessen Verhinderung durch ihre/seinen stellvertretende/n Vorsitzende/n in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sollte es für notwendig erachtet werden, kann diese Frist auch verkürzt werden.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit, sofern keine anderen Mehrheiten vereinbart sind. Stimmenthaltungen gelten als Nichtabgabe der Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder in den Sitzungen. Als Sitzung gilt auch die gleichzeitige elektronische oder digitale Kommunikation online, per Video- oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form. Ausnahmsweise können auch Beschlüsse außerhalb von Sitzungen gefasst werden durch schriftliche, fernmündliche oder elektronische Stimmabgaben oder Stimmabgaben per Telefax, per E‑Mail oder einen Messengerdienst, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. Fernmündlich abgegebene Stimmen sind jeweils in Textform zu bestätigen. - Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem amtierenden Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammen. E r muss von der/dem Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 2 Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Mitgliederrat zu genehmigen ist.
- Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.
- Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates
- Der Aufsichtsrat fasst Beschlüsse zu den unternehmerischen Aufgaben des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt. Er ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung, Steuerung und Kontrolle der sozialen Einrichtungen und Dienste des Kreisverbandes im Rahmen der Zielvorgaben von Mitgliederversammlung und Mitgliederrat.
- Der Aufsichtsrat hat u . a. folgende Aufgaben und Befugnisse
a) Entscheidung über unternehmerische Aufgaben von grundlegender Bedeutung
b ) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB
c ) Zustimmung zu den Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern
d) Zustimmung zur Entsendung von Personen in Organe von juristischen Personen, an denen der Kreisverband beteiligt ist. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
e) Überwachung des Vorstandes
f ) Zustimmung zum Wirtschaftsplan
g) Entgegennahme, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, des Geschäfts- und Lageberichtes sowie Entscheidung über die Vorschläge des Vorstandes zur Verwendung des Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Jahresfehlbetrages
h) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand des Kreisverbandes. - Der/Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates obliegt es, den Dienstvertrag mit dem Vorstand zu verhandeln und zu vereinbaren. Sie/Er vertritt auch den Kreisverband bei Abschluss und Beendigung des Dienstvertrages gegenüber dem Vorstand sowie bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Führung von Prozessen gegen Mitglieder des Vorstands.
- Die/Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist verantwortlich für den Vollzug der Beschlusse des Aufsichtsrates.
- Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates und der Kreisvorstand informieren den Mitgliederrat zeitnah über alle unternehmerischen, wirtschaftlichen, sozialen und sozialpolitischen Entwicklungen und Entscheidungen von grundsätzlicher und erheblicher Bedeutung für den Kreisverband.
§ 11 Kreisvorstand
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus einer/einem Vorsitzenden und ihrer/seinem Stellvertreter/in. Sie werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestellt weitere Vorstandsmitglieder nach Bedarf. Die Aufgabenverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.
- Der Kreisvorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Er ist entgeltlich tätig.
- Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes allein vertreten, solange der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, wird der Verein durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n oder durch jeweils einen der genannten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten (Vier-Augen-Prinzip).
- Der Kreisvorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß der verbandlichen Zielsetzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, des Grundsatzprogramms, des Statuts sowie der Grundsätze der Mitgliederversammlung und des Mitgliederrats sowie der vom Aufsichtsrat beschlossenen Geschäftsordnung für den Vorstand.
Er ist unter anderem zuständig für
a. Die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Mitgliederrat und dem Aufsichtsrat
b . Die Zuarbeit zu den Organen des Vereins und die Erstellung von Beschlussvorlagen insbesondere für den Mitgliederrat und den Aufsichtsrat.
c . Die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Vereins. - Mit Zustimmung des Mitgliederrats kann der Kreisvorstand besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigen.
- Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und Prüfung berechtigt und verpflichtet.
- Der Kreisvorstand nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerks und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen und leitet diese an den Mitgliederrat weiter.
- Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
- Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen.
§ 12 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträger müssen natürliche Personen und als solche persönlich Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
§ 13 Rechnungswesen
- Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts‑, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.
- Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
- Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§ 14 Statut
- Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
- Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.
§ 15 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
- Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
- Der Kreisverband ist gegenüber seinen Gliederungen und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die die Gliederungen insoweit Einfluss nehmen können und dem Kreisjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung berechtigt und verpflichtet.
- Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
§ 16 Auflösung
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Kreisverband aufgelöst.
Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen „Arbeiterwohlfahrt” zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder
Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
So beschlossen auf der Sonder-Kreiskonferenz
des AWO Kreisverband Bielefeld e.V.
in Bielefeld am 25.03.2023

